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nachgefragt bei Karsten Beinhorn


In den nächsten Ausgaben stellen wir in dieser Rubrik Göttingerinnen und Göttinger vor, mit denen der SPD-Stadtverband zusammenarbeitet.

Mal kennen wir die Personen über die Politik, mal über gemeinsame Veranstaltungen oder einen inhaltlichen Austausch. Es sind Fachleute, auf deren Einschätzung wir setzen. Den Anfang macht Karsten Beinhorn, Fachanwalt für Sozialrecht, www.beinhorn.de. Viel Spaß beim Lesen!

Herr Beinhorn, der Landkreis Göttingen ist bei der Bewertung angemessenen Wohnraums für SGB II-EmpfängerInnen sowie bei der Anrechnung von Nebeneinkünften bedürftiger Menschen sehr restriktiv vorgegangen und hat dafür öffentliche Kritik und zahlreiche Klagen eingesteckt. Nun haben
Sozialgerichte eine Reihe von Beschlüssen und Urteilen im Sinne der LeistungsempfängerInnen gefällt. Wie stellt sich die Lage in Göttingen aus Ihrer Sicht als Fachanwalt für Sozialrecht dar?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für angemessenen Wohnraum als Leistung erhalten. Das Bundessozialgericht hat zu der Frage,wie diese Angemessenheitsgrenze festzulegen ist entschieden, dass jeder Leistungsträger diese Angemessenheitsgrenze für seinen Zuständigkeitsbereich individuell ermitteln muss. Grundsätzlich soll hierzu ein qualifizierter Mietspiegel oder eine vergleichbare Erhebung herangezogen werden. Einen solchen Mietspiegel gibt es für den Bereich des Landkreises Göttingen nicht. Den für diese Frage verantwortlichen Personen beim Landkreis Göttingen ist es bisher auch nicht gelungen, auf der Grundlage der Vorgaben des Bundessozialgerichts tragfähige Daten für die angemessenen
Unterkunftskosten vorzulegen.

Es wurden bisher unterschiedliche Firmen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Für beide Firmen war dann ein und derselbe Gutachter tätig. Diesem ist es ebenfalls nicht gelungen, auf der Grundlage anerkannter mathematischer und statistischer Standards nachvollziehbare Ergebnisse zu liefern. Das letzte Gutachten der Firma F+B aus März 2009 ist von wissenschaftlicher Seite erheblich kritisiert worden. Die Kritik, mit der ich mich aufgrund einer Vielzahl von sozialgerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt habe, lässt erwarten, dass dieses Gutachten einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Das Sozialgericht Hildesheim hat erstmals mit einem Beschluss vom 20.11.2009 Zweifel an der Datenerhebung und Auswertung in dem Gutachten geäußert. Ein Urteil existiert zu dieser Frage noch nicht. Für den Leistungsempfänger bedeutet dies, dass der Landkreis Göttingen bis heute nicht über tragfähige Erkenntnisse zu der Höhe angemessener Unterkunftskosten in seinem Zuständigkeitsbereich
verfügt. Es kann daher nur jedem Hilfesuchendem angeraten werden, immer dann, wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger nicht übernommen werden sollten, solchen Entscheidungen zu widersprechen und zu versuchen, die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten durchzusetzen. mb



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